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| Sonder- und Wegerechte |
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| Geschrieben von: Philipp Grawe |
| Montag, den 06. November 2006 um 00:42 Uhr |
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Wenn Sie im Straßenverkehr auf ein Einsatzfahrzeug (Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei) stoßen, wissen Sie dann wie Sie reagieren müssen? Oder Sie fragen sich, ob es wirklich sein muss, dass die Rettungskräfte die Martinshörner auch nachts auf leeren Straßen einschalten und Sie damit aus dem Schlaf holt? Wir möchten Ihnen hier Auskunft über dieses Thema geben, um Sie dafür zu sensibilisieren und Ihnen vermitteln wie Sie im Straßenverkehr reagieren sollten. Die Sonder- und Wegerechte sind gesetzlich geregelt. Als Sonderrechte wird in Deutschland die Befreiung von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung bezeichnet. Dieses Recht ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden und wird in § 35 der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt. Mit den bestimmten ‚Voraussetzungen' sind im Allgemeinen hoheitliche Aufgaben gemeint. Dies sind im Einzelnen das Retten von Leben, die Abwendung von Krankheiten, die eine Beeinträchtigung des Lebens zur Folge hätten und das Schützen von Sachwerten. Es hat eine Abwägung zu erfolgen. Außerdem dürfen Sie nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden. Die Befreiung von den Vorschriften der StVO kann in den Meisten Fällen wie folgt aussehen:
Sonderrechte sind nicht fahrzeuggebunden, sondern personengebunden. Das bedeutet im Klartext, dass Polizisten außerhalb ihres Dienstes mit ihrem privaten PKW Straftäter verfolgen können oder dass Feuerwehrleute ebenfalls mit ihrem privaten PKW auf dem Weg zum Feuerwehrhaus Sonderrechte in Anspruch nehmen können. Sollte diese Fahrt einen Unfall, vielleicht sogar mit Personenschäden zur Folge haben, so ist die Schuldfrage nicht unbedingt geklärt. Es leuchtet ein, dass andere Verkehrsteilnehmer das vermeidliche Einsatzfahrzeug nicht als solches Erkennen können. Deshalb ist hierbei unbedingt Vorsicht geboten. Viele Feuerwehrleute weisen deshalb mit Aufkleber in der Heckscheibe oder mit Dachaufsetzern auf deren Funktion hin. Die Sonderrechte, wie sie in § 35 der StVO aufgeführt sind, verpflichtet Sie als normaler Verkehrsteilnehmer nicht dazu, den Rettungsmitteln freie Bahn zu schaffen. Diese Pflicht haben Sie erst, wenn §38 (Gelbes und blaues Blinklicht) in Kraft tritt. Dies geschieht immer dann, wenn Blaulicht in Kombination mit eingeschaltetem Martinshorn auftritt. Blaulicht allein dient somit also nur zur Absicherung der Einsatzkräfte an der Einsatzstelle. Doch wie verhält man sich jetzt, wenn ein Einsatzfahrzeug in dem Rückspiegel erscheint?
Bitte beachten Sie diese Hinweise, denn falsches Verhalten gefährdet Sie und andere Verkehrsteilnehmer. |
| Zuletzt aktualisiert am Sonntag, den 31. Oktober 2010 um 13:04 Uhr |




